Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – nicht nur für barrierefreie Websites
Vor einigen Jahren kam die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) heraus. Die DSGVO ist ein EU-Gesetz, das die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen innerhalb der Europäischen Union kontrolliert. Sie verleiht Nutzern das Recht, ihre personenbezogenen Daten nicht ohne ihre vorherige Zustimmung verarbeiten zu lassen, sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung und Zugang zu diesen Daten. Im Rahmen der DSGVO sind für jede Website Impressum und Datenschutzerklärung verpflichtend. Lies gern in meinem Blogartikel nach, wenn du mehr darüber erfahren möchtest.
Stichtag 28. Juni 2025
Im nächsten Sommer, am 28. Juni 2025, ist es wieder so weit und eine neue EU-Richtlinie tritt in Kraft – das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Das BFSG setzt die EU-Richtlinie zum Europäischen Barrierefreiheitsakt (European Accessibility Act) in deutsches Recht um.
Es verpflichtet Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Ziel des Gesetzes ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, indem Barrieren in digitalen Angeboten und Produkten systematisch abgebaut werden. Das betrifft sowohl digitale als auch physische Angebote.
Kurz: Deine Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei gestaltet werden.
Das klingt erst einmal gewaltig und es drohen angeblich Strafen bis zu 100.000 Euro, wenn die Maßnahmen auf Websites nicht umgesetzt werden. Aber bevor wir die Angst gewinnen lassen und unsere Website vom Netz nehmen (auf gar keinen Fall!), schauen wir uns das Ganze einmal genauer an.
Was beinhaltet das Gesetz?
Das BFSG definiert klare Anforderungen an die Barrierefreiheit in verschiedenen Bereichen, darunter:
- Websites und Apps: Digitale Angebote müssen für alle Menschen zugänglich sein. Dazu gehören z. B. Screenreader-Kompatibilität, kontrastreiche Gestaltung und intuitive Navigation.
- E-Commerce: Online-Shops müssen barrierefrei sein, damit auch Menschen mit Einschränkungen problemlos einkaufen können.
- Elektronische Dienstleistungen: Dazu gehören Online-Banking, Ticketbuchungen oder Streaming-Dienste.
- Physische Produkte: Etwa Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder interaktive Informationssysteme.
- Kundendienste: Auch Kontaktmöglichkeiten wie Hotlines oder Chatfunktionen müssen barrierefrei gestaltet sein.
Für Menschen mit Sehschwäche, Farbenblindheit, Blindheit, Taubheit, Hörschädigungen, motorischen Einschränkungen und verringerten kognitiven Fähigkeiten soll mit dem Gesetz sichergestellt werden, dass auch sie die Produkte und Dienstleistungen nutzen können.
Für wen gilt das BFSG?
Das Gesetz betrifft vor allem:
- Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte anbieten.
- Öffentliche Einrichtungen, die bereits seit der EU-Webseitenrichtlinie von 2016 zur Barrierefreiheit verpflichtet sind.
- Kleinere Unternehmen, die bisher ausgenommen waren, können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls betroffen sein, insbesondere wenn sie im E-Commerce tätig sind.
Ausnahmen für Kleinstunternehmer
Die meisten Selbstständigen fallen höchstwahrscheinlich nicht in die betroffene Gruppe.
Klicke auf den nachfolgenden Button und prüfe bei der Selbstprüfung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG, ob du unter diese Richtlinie fällst oder nicht.
Auf der Seite: Digitale Inklusion: So erstellen Sie Ihre Website barrierefrei von eRecht24* findest du weitere Informationen zu der Ausnahme:
Ausnahmsweise sind Sie nicht vom BFSG betroffen, wenn Sie nach § 3 Abs. 3 BFSG als Kleinstunternehmer zählen.
Nach § 2 Nr. 17 BFSG ist ein Unternehmen ein Kleinstunternehmen, wenn es
- weniger als 10 Personen beschäftigt und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder sich die Jahresbilanzsumme auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
eRecht24 gibt auf dieser Seite auch gleich ein paar Beispiele für eine bessere Orientierung. Ich empfehle dir, dich schlau zu machen, ob du mit deiner Website betroffen bist.
Aber auch wenn das BFSG für dich nach der Prüfung nicht relevant ist, schließe ich mich an dieser Stelle dennoch gern dem Betreiber von eRecht24 an:
Sehen Sie das Thema “Barrierefreiheit im Internet” nicht nur als Pflicht, sondern auch als Möglichkeit, sich sozial zu engagieren. Eine freiwillige Umsetzung der Barrierefreiheit kann sich für Ihr Unternehmen rentieren. Sören Siebert
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Schritte für barrierefreie Websites
Für eine ausführliche Übersicht mit allen Punkten für barrierefreie Websites verlinke ich gern auf die informativen Seiten von AKTION MENSCH – Website barrierefrei machen: So gehen Sie vor.
Achte auf Kontraste, Bilder, Bedienbarkeit
Wichtige Aspekte für barrierefreie Websites möchte ich dir aber gleich an dieser Stelle mitgeben:
- Kontraste von Hintergrund zu Text und grafischen Elementen müssen ausreichend groß sein, dass die Inhalte auch für Menschen mit Sehbehinderungen gut lesbar und erkennbar sind
- Bilder sollen einen ALT-Text eingetragen haben, damit die Beschreibung des Bildes z.B. für Blinde vorgelesen werden kann
- Videos sollen Untertitel und eine Audiodeskription haben, damit Untertitel für Gehörlose und eine Audiodeskription für Blinde angeboten werden kann
- Viele Aspekte aus der Bedienbarkeit sind z.B., dass man die Seite ohne Maus bedienen können muss, Zeitlimits ausschalten kann, ausreichend große Schaltflächen und eine gut funktionierende Suchfunktion anbietet.
- Die Sprache der Website soll klar und einfach sein, auf Fachjargon und komplexe Sachstrukturen verzichten
- Hilfreiche Fehlermeldungen, konsistente Navigationselemente und eine logische Seitenstruktur sind noch als Anforderungen angegeben.
Viele Punkte davon kommen übrigens allen Website-Besuchern zugute.
Empfehlung, frühzeitig zu handeln
Um die Anforderungen zu erfüllen, sollten betroffene Organisationen und Unternehmen frühzeitig handeln:
- Barrierefreiheitsprüfung: Überprüfe Websites, Apps und Produkte auf ihre Zugänglichkeit nach den Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1).
- Schulungen: Sensibilisiere dein Team für barrierefreies Design und Programmierung.
- Technische Anpassungen: Optimiere Navigation, Design und technische Funktionen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
- Testläufe: Nutze Tools und teste deine Angebote mit Menschen, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind.
- Rechtliche Beratung: Kläre, welche spezifischen Anforderungen für dein Unternehmen gelten.
Fazit
Das BFSG ist ein wichtiger Schritt für mehr Inklusion und Zugänglichkeit. Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sollten die Zeit bis Juni 2025 nutzen, um ihre Angebote barrierefrei zu gestalten. Wer frühzeitig handelt, vermeidet nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern positioniert sich auch als zukunftsorientiertes und inklusives Unternehmen.
Selbst, wenn du als Kleinstunternehmer nicht in die betroffene Gruppe fällst, halte ich es für gut, die genannten Aspekte für barrierefreie Websites im Hinterkopf zu behalten und deine Website gerade was Kontrast, Bedienbarkeit, Einfachheit etc. angeht zu optimieren – das kommt letztlich allen Besuchern zugute!